| Vereinsnachrichten |
Satzung des Vereins für Rheinische Kirchengeschichte
§ 1 Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein für Rheinische Kirchengeschichte hat seinen Sitz in Düsseldorf. Er will die wissenschaftliche Durchforschung der evangelischen Kirchengeschichte des Rheinlandes einschließlich der Kunstgeschichte – fortführen. Zu diesem Zwecke hält er Versammlungen ab und gibt die „Monatshefte für evangelische Kirchengeschichte des Rheinlandes“ heraus.
§ 2 Eintragung des Vereins in das Vereinsregister
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „Verein für Rheinische Kirchengeschichte, eingetragener Verein“
§ 3 Geschäftsjahr
Der Verein beginnt sein Geschäftsjahr mit dem 1. Januar.
§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder des Vereins sind
Einzelpersonen
Kirchengemeinden, Kirchenkreise, Vereine und so weiter, soweit sie juristische
Personen sind
Förderer
Alle Mitglieder erhalten die Monatshefte für evangelische Kirchengeschichte des Rheinlandes.
Der Mitgliedsbeitrag für Einzelpersonen (a) und Personengemeinschaften (b) wird durch den Vorstand jährlich festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag für Förderer (c) wird vom Vorstand im einzelnen vereinbart. Er wird vom Schatzmeister unmittelbar erhoben. Neben diesem Beitrag wird kein Bezugsgeld für die Monatshefte eingezogen.
Bei außerordentlichen Veröffentlichungen setzt der Vorstand die Bedingungen fest, unter denen sie von den Mitgliedern bezogen werden können. Einzelmitglieder, denen von Amts wegen die Monatshefte zur Verfügung stehen, können von der Beitragspflicht durch den Vorstand entbunden werden.
An- und Abmeldungen der Mitglieder erfolgen beim Schatzmeister.
§ 5 Austritt aus dem Verein
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten. Der Austritt erfolgt durch Anzeige an den Schatzmeister, befreit aber nicht von der Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
Wer mit der Zahlung des Jahresbeitrages – trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung des Schatzmeisters – länger als drei Monate in Rückstand bleibt, kann vom Vorstand der Mitgliedschaft verlustig erklärt werden.
§ 6 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung gewählt und erhalten alle Rechte der Vereinsmitglieder ohne Beitragspflicht.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat
der Redaktionsausschuss
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt, nach Möglichkeit in der Woche nach Pfingsten. Mit ihr soll eine Tagung für Rheinische Kirchengeschichte verbunden werden. Jedes Mitglied wird dazu eingeladen. In der Mitgliederversammlung gibt der Vorsitzende einen Bericht über die Tätigkeit des Vereins seit der letzten Mitgliederversammlung, legt die von den Rechnungsprüfern festgestellte Jahresrechnung vor und leitet die Wahl beziehungsweise Ergänzung des Vorstandes und Beirates. Als Rechnungsführer sind zwei Stellvertreter zu wählen. Anträge von Vereinsmitgliedern für die ordentliche Mitgliederversammlung sind bis zum 1. April dem Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand ist ermächtigt, nach Bedürfnis auch außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist verpflichtet, dies zu tun, wenn es von mindestens 25 Mitgliedern beantragt wird.
§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren Beauftragten vertreten.
Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von 15 stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Hat eine Mitgliederversammlung wegen Beschlussunfähigkeit vertagt werden müssen, so ist die neu einzuberufende Mitgliederversammlung schon bei Anwesenheit von 5 Vereinsmitgliedern beschlussfähig, sofern auf diese Folge in der Einladung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Verhandlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von dem Vorsitzenden und den Schriftführern zu unterschreiben ist.
§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
Die Wahl des Vorstandes und des Beirates
die Entgegennahme und Besprechung des vom Vorstand zu erstattenden
Geschäftsberichtes
die Abnahme der Jahresrechnung
jede Änderung der Satzung
eine etwaige Auflösung des Vereins
§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister, sowie ihren Stellvertretern und dem Vorsitzenden des Beirats. Die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte unter Beachtung der etwa von der Mitgliederversammlung gegebenen Richtlinien. Er beruft die Mitglieder des Redaktionsausschusses. Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende, im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen zu werden braucht, dessen Stellvertreter. Schriftliche Willenserklärungen, die mit der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters versehen sind, gelten Dritten gegenüber als Willenserklärungen des Vereins. Urkunden, die den Verein vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter dessen Namen von dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister zu unterschreiben. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Wiederwahl des neuen Vorstandes im Amt.
§ 13 Der Beirat
Der Beirat besteht aus dem Vorstand und mindestens 6 von der Mitgliederversammlung auf 6 Jahre gewählten Mitgliedern. Er ist befugt, sich auf Vorschlag des Vorstandes durch Zuwahl aus der Zahl der Vereinsmitglieder zu erweitern und falls Beiratsmitglieder innerhalb der Wahlzeit ausscheiden, sich zu ergänzen. Dem Beirat liegt in Sonderheit ob
die wissenschaftliche Arbeit des Vereins zu fördern
den Vorstand bei Erledigung der Geschäfte zu beraten und gutachtlich zu
unterstützen
die von der Mitgliederversammlung vorzunehmenden Wahlen vorzubereiten. Der Beirat tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte.
§ 14 Der Redaktionsausschuss
Der vom Vorstand berufene Redaktionsausschuss hat die zur Veröffentlichung eingereichten Arbeiten zu prüfen, über die Annahme zu entscheiden und die Drucklegung zu überwachen. Er besteht aus drei Mitgliedern und wird für jedes Geschäftsjahr neu bestellt. Gegen Beschlüsse des Redaktionsausschusses ist Berufung an den Beirat zulässig.
§ 15 Änderung der Satzung
Eine Änderung der Satzung kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
§ 16 Gemeinnützigkeit des Vereins
„Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung, und zwar insbesondere durch Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben . Etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.“
§ 17 Auflösung des Vereins
„Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei einander folgenden Mitgliederversammlungen mit drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, an die Evangelische Kirche im Rheinland, die es ausschließlich und unmittelbar in einer den Zielen des Vereins entsprechenden Weise für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“
Beschlossen am 7. Juni 1972